Unterhalt

Unterhalt im Familienrecht

Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt

Mit einer Trennung entsteht oft die Erforderlichkeit, Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt zu berechnen. Der Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und noch während des Ehescheidungsverfahrens bezahlt. Wir beraten Sie kurzfristig nach der Trennung und begleiten Sie während der sich oftmals ändernden Lebensumstände bis zur Beendigung des Ehescheidungsverfahrens.

Nach der Ehescheidung stellt sich die Frage nach dem nachehelichen Unterhalt. Hier ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und es gibt diverse Unterhaltstatbestände, die für Sie relevant sein könnten. Wir beraten Sie über die ehebedingten Nachteile, die Grenzen und die tatsächliche Höhe eines möglichen Unterhaltsanspruchs.

 

Hinsichtlich vieler älterer Unterhaltsurteile ergibt sich eine Abänderungsmöglichkeit durch ein Abänderungsverfahren.

 

Ehegattenunterhalt

Während des Getrenntlebens und nach der Ehescheidung schulden die Ehegatten sich Unterhalt. Während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung heißt es Trennungsunterhalt. Nach der Rechtskraft der Ehescheidung handelt es sich um nachehelichen Unterhalt. Durch Unterhaltszahlungen wird der wirtschaftlich schwächere Partner vor einer nachteiligen Veränderung der Verhältnisse geschützt.

 

Bei durchschnittlichen Verhältnissen ändert sich der Lebenszuschnitt der Ehegatten insofern, als dass sie trennungsbedingte Mehrkosten und steuerliche Nachteile zu verkraften haben. Insofern ist eine solide Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten die Grundlage der weiteren wirtschaftlichen Planung.

Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht sobald die Ehegatten voneinander getrennt leben. Dies ist mit der Trennung sämtlicher Lebensbereiche – Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und der Wille mindestens eines Ehegatten zur Trennung – der Fall. Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB richtet sich die angemessene Unterhaltshöhe nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

 

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung wird der Bedarf eines Ehegatten ermittelt. Zudem wird geprüft, ob er überhaupt bedürftig ist, das heißt alle ihm zu Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um seinen Bedarf selbst sicher zu stellen. Im nächsten Schritt wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, gegebenenfalls dessen Selbstbehalt geprüft.

 

Schlussendlich stellt sich die Frage, ob die Billigkeitserwägungen in jedem Einzelfall und im Gesamtkontext beachtet wurden.

 

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung werden zudem die Fragen aufgeworfen, ob und inwiefern eine Erwerbsobliegenheit des berechtigten Ehegatten bestehen, ob Einkünfte unzumutbar sein könnten, wie die Erwerbsbemühungen aussehen und ob eventuell fiktives Einkommen unterstellt werden müsste, welches Einkommen aus Vermögen erzielt wird, ob Wohnvorteile aus mietfreiem Wohnen existieren, wie sich die Rechtslage im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens darstellt und wie die Rechtslage in Fällen von Auslandsberührung ist.

 

Trennungsunterhaltsansprüche können verjähren. Ferner kann Trennungsunterhalt in Ausnahmefällen auch verwirken. Vor der Geltendmachung von Unterhalt sind sich beide Ehegatten gegenüber zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen verpflichtet.

 

In Ausnahmefällen kann Trennungsunterhalt auch wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 BGB versagt, begrenzt oder herabgesetzt werden.

 

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt.

Nachehelicher Unterhalt / Ehegattenunterhalt

 

Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung rechtfertigen insbesondere folgende Gründe:

 

  • – Ehebedingte Bedürftigkeit
  • – Ehebedingte Nachteile
  • – Nacheheliche Solidarität
  • – Wohl der gemeinsamen Kinder

Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach den § 1569 BGB ff.

 

Gemäß § 1569 existiert grundsätzlich der Eigenverantwortungsgrundsatz. Danach obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden gesetzlichen Vorschriften, nämlich

 

  • § 1570 BGB wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder,
  • § 1571 BGB wegen Alters,
  • § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen,
  • § 1573 BGB wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt,
  • § 1575 BGB wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  • § 1576 BGB aus Billigkeitsgründen.

Der Gesetzgeber verpflichtet beide Ehegatten zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.

 

Auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts stellt sich die Frage, inwieweit der berechtigte Ehegatte seinen eigenen Unterhalt selbst verdienen kann und muss und ob und inwieweit die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten besteht.

 

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist stets eine Einzelfallberechnung und unterliegt einer Einzelfallprüfung.

 

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1579 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es umfasst nicht nur den Elementarunterhalt, sondern auch den Unterhalt für eine Krankenversicherung und eine Rentenversicherung.

Begrenzung des Unterhalts möglich

 

Es ist möglich, den nachehelichen Unterhalt zu befristen und zu begrenzen werden. Ferner ist es möglich, den Unterhalt zu ändern. Änderungen der Lebensverhältnisse ermöglichen oft auch die Abänderung des Unterhalts

 

Es existiert ein Katalog von Beschränkungen oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit, vgl. § 1579 BGB.

 

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

 

der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

 

1.die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
3.
4.
5.
6.
7.dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe. Unterhaltsansprüche sind unabhängig

 

Der Unterhaltsanspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt ist unabhängig von dem Anspruch auf Unterhalt des Kindes gegenüber den Eltern sowie des Unterhaltsanspruchs der Eltern gegenüber den Kindern.

 

Zum Unterhaltsrecht existiert eine Vielzahl von Rechtsprechung. Insofern empfiehlt sich  eine eingehende anwaltliche Beratung und eine Unterhaltsberechnung, die Ihren Einzelfall berücksichtigt. Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Unterhaltsangelegenheiten stets mit dem Ziel, für den Mandanten die besten Optionen zu entwickeln.

 

Hinweise zum Thema Unterhalt Ehegattenunterhalt SchraderMansouri Rechtsanwälte Düsseldorf